Bekanntmachung - Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab

19. Juni 2023: Der Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab beantragte mit Schreiben vom 05.12.2022 die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser aus dem Brunnen III „Penk“ (Fl.-Nr. 1720/6, Gemarkung Etterzhausen) zur öffentlichen Wasserversorgung.

Bekanntmachung

Der Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab beantragte mit Schreiben vom 05.12.2022 die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser aus dem Brunnen III „Penk“
(Fl.-Nr. 1720/6, Gemarkung Etterzhausen) zur öffentlichen Wasserversorgung.

Das Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser aus dem Brunnen III „Penk“ stellt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Gewässerbenutzung dar, die gemäß § 8 Abs. 1 WHG der behördlichen Erlaubnis oder der Bewilligung (§ 10 WHG) bedarf.

Es wird zwischen der gehobenen Erlaubnis (§ 15 WHG), der beschränkten Erlaubnis (Art. 15 Bayer. Wassergesetz - BayWG) und der Bewilligung (§ 14 WHG) unterschieden. Im vorliegenden Fall ist für diese Benutzung bereits eine beschränkte Erlaubnis erteilt worden, deren Dauer durch Nebenbestimmung bis zum 30.06.2022 befristet wurde. Aufgrund der abgelaufenen Befristung wurde am 05.12.2022 eine neue beschränkte Erlaubnis beantragt (Art. 15 Abs. 1 BayWG).

Die Erteilung einer Erlaubnis für das Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser zur öffentlichen Wasserversorgung wäre gemäß § 12 WHG zu versagen, wenn

1)  schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder

2)  andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

Das Landratsamt Regensburg stellt aufgrund § 5 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) fest, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss.
Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 13.3.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für wasserwirtschaftliche Vorhaben mit der Benutzung eines Gewässers bei der Entnahme, Zutageförderung oder Zutageleitung von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als
10 Mio. m³ eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.

Die allgemeine Vorprüfung wird gem. § 7 Abs. 1 UVPG als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Die Kriterien für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls sind in Merkmale des Vorhabens, Standort des Vorhabens und Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen gegliedert
(Anlage 3 zum UVPG).

1)  Merkmale des Vorhabens
 - Der Brunnen III „Penk“ befindet sich auf dem Flurstück Fl.-Nr. 1720/6, der Gemarkung Etterzhausen mit einer Grundfläche von 2.831 m².
   Die beantragte Entnahmemenge beträgt max. 368.000 m³/a.

- Ein Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten liegt nicht vor.

- Durch die Entnahme von Grundwasser wird die natürliche Ressource Wasser genutzt. Ebenso betroffen sind grundsätzlich
  der Boden und die Flächen des Standorts sowie auch die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Klima und Landschaft und
  die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern.

- Es entstehen keine Abfälle sowie auch keine Belästigungen oder Verschmutzungen der Umwelt. Außerdem sind keine Risiken von Störfällen,
  Unfällen und Katastrophen ersichtlich, die für das Vorhaben von Bedeutung sind.

- Es sind keine Risiken für die menschliche Gesundheit, z.B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft ersichtlich.

2) Standort des Vorhabens
Der Brunnen III „Penk“ (Fl.-Nr. 1720/6, der Gemarkung Etterzhausen) liegt in Zone I des Wasserschutzgebietes „Penk“ (Verordnung des Landratsamtes Regensburg vom 20.01.2003).

Des Weiteren liegt der Brunnen in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie in einem Landschaftsschutzgebiet gemäß §§ 25 und 26 BNatSchG.

Der Brunnen liegt daher in einem geschützten Gebiet.

3) Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

Aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten sind die Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf den Standort zu prüfen.
Betroffen sind die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt, Klima, Landschaft, Fläche, Boden und Wasser, durch die Entnahme und Zutageförderung von Grundwasser aus dem Brunnen III „Penk“. Das Vorhaben besteht darin, dass aus dem Brunnen III „Penk“ Grundwasser zutagegefördert und entnommen wird. Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung, Belästigungen und ein Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien, kommen beim geplanten Vorhaben nicht in Betracht.
Die Fachkraft für Naturschutz am Landratsamt Regensburg erklärte, dass durch die seit einem Jahrzehnt bestehende und durch die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis mit gleichen Nebenbestimmungen wie bereits genehmigt nicht mit erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen sei. Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg äußerte keine Bedenken bezüglich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen. Auch das Gesundheitsamt erwartet keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.
Die allgemeine Vorprüfung ergibt unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Gebiete und der Schutzkriterien aus Anlage 3 zum UVPG keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Nähere Informationen können beim Landratsamt Regensburg, Altmühlstraße 3, Zimmer 4.051, 93059 Regensburg
(Tel. 0941/4009-244) eingeholt werden.

Aufgrund Art. 27 a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG wird der Bekanntmachungstext auch auf der Internetseite des Landratsamtes Regensburg unter
https://www.landkreis-regensburg.de/landratsamt/oeffentliche-bekanntmachungen/ eingestellt.

Regensburg, den 22.05.2023
Landratsamt Regensburg
Altmühlstraße 3
93059 Regensburg